Beitritt der Autobahn GmbH

Beitritt der Autobahn GmbH des Bundes zur VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) vereinbart!

Beitritt der Autobahn GmbH ist erfolgt.

Der Beitritt der Autobahn GmbH des Bundes zur VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) ist erfolgt. Die Beteiligungsvereinbarung hierzu wurde von allen Beteiligten unterzeichnet und ist nachfolgend aufgeführt.

Zwischen der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ vertreten durch Herrn Gunther Adler als Geschäftsführer Personal sowie Frau Anne Rethmann als Geschäftsführerin Finanzen, und der „Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder“ vertreten durch Frau Angelika Stein-Homberg als Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes der VBL, wird gemäß §§ 19 und 20 der Satzung der VBL folgendes vereinbart.

§ 1

(1) Mit Wirkung vom 1. März 2019 (Inkrafttreten der Vereinbarung) sind alle an diesem Tage bei der Beteiligten beschäftigten und nach diesem Tage in ein Beschäftigungsverhältnis bei ihren eintretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildende) bei der VBL zu versichern, die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung zu versichern wären.

(2) Ausgenommen sind sämtliche übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildende), die am Vortag des Betriebsübergangs gemäß § 613a Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Fernstraßen-Überleitungsgesetz

a) bei der Freien und Hansestadt Hamburg oder deren kommunalen Körperschaften beschäftigt sind und vom Geltungsbereich des Hamburgischen Zusatz-versorgungsgesetz vom 7. März 1995 erfasst werden oder

b) bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) oder deren kommunalen Körperschaften beschäftigt sind und vom Geltungsbereich des Bremischen Ruhelohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1993 erfasst werden, solange diese bisherige betriebliche Alters-versorgung entsprechend der landesrechtlichen Regelungen fortgeführt wird sowie

c) bei dem Saarland oder dessen kommunalen Körperschaften beschäftigt und bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes pflichtversichert sind, solange ihre Pflichtversicherungen dort fortgeführt werden.

§ 2

(1) Im Übrigen finden die Vorschriften der Satzung der VBL und ihrer Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

§ 3

 Gerichtsstand ist Karlsruhe.

Somit konnte eine weitere wichtige gewerkschaftliche Forderung für die wechselbereiten Beschäftigten zur Autobahn GmbH vereinbart werden.

Info Autobahn GmbH-VBL