Eine Gewerkschaft die nicht streiken will, gibt ihr Recht auf, sich Gewerkschaft zu nennen.
Sie muss bereit sein, im Notfall wirksame Druckmittel einzusetzen. Das ist letzten Endes die einzige Möglichkeit, um den Arbeitgebern zu begegnen. Das gilt auch für eine Fachgewerkschaft wie den VDStra.
Deshalb haben wir zu keinem Zeitpunkt in unserer Entwicklung
– das ist eine lange Zeit seit 1895- den Streik verneint.
Zwischen dem Willen zum Streik als allgemeinem gewerkschaftlichen Bekenntnis und seiner Durchführung im Einzelfall liegt ein weites Feld. Es ist angefüllt mit Tatbeständen, Überlegungen und Handlungen, mit Gesprächen, Abstimmungen und Verfahrensregeln.
Zunächst einmal kann man nicht willkürlich streiken.
Da gibt es verbindliche Grundsätze. Die Friedenspflicht muss gewahrt werden und der Grund zum Streik muss tarifrechtlicher Natur sein. Sonst ist er rechtswidrig und die streikende Gewerkschaft kann für eventuell entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, wie das in der Vergangenheit anderen Gewerkschaften schon widerfahren ist. Auch darüber gibt es keinen Streit: der Streik kann immer nur das allerletzte Mittel sein, um gewerkschaftliche Forderungen durchzusetzen. Erst wenn nichts mehr greift und alle Möglichkeiten der gütlichen Auseinandersetzung erschöpft sind, kann man sich zur Arbeitsniederlegung entschließen. Natürlich ist die Situation bei Warnstreiks und Demonstrationen eine andere! Der Sinn des Streiks besteht darin,‘ den Arbeitgeber unter Druck zu setzen. Das kann im öffentlichen Dienst Probleme schaffen. Nur zu schnell ist der unbeteiligte Bürger der eigentliche Leidtragende. Er aber soll in den Genuss der Dienstleistungen kommen, nicht Schaden nehmen.
Das sind Überlegungen, die nicht nur die Führung des VDStra., sondern die alle Mitglieder angehen.
Wenn wir aber trotzdem die Notwendigkeit zum Streik sehen, dann werden wir ihn auch durchführen und haben dieses in der Vergangenheit vielfach und eindrucksvoll unter Beweis gestellt. An dieser Entschlossenheit wird es uns auch in Zukunft nicht fehlen. Für die Durchführung von Streiks sind die Grundsätze unserer Streikordnung und der Streikordnung unserer tarifpolitischen Dachorganisation dbb maßgebend. Sie enthält die Regeln, wie vorgegangen werden soll, also Verfahrensvorschriften. Danach haben auch die Mitglieder des VDStra., die zum Streik aufgerufen sind, Anspruch auf eine Streikgeldunterstützung. Sie wird so gezahlt, wie sie andere streikende Gewerkschaften auch zahlen.
Das Geld dazu haben die zahlreichen Mitglieder des VDStra. in vielen Jahren zur Verfügung gestellt. Es ist sicher angelegt und steht zur Verfügung, wenn es gebraucht wird.