Ein nicht nachvollziehbares und unverständliches BAG-Urteil,
das Streikbruchprämien als zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers legitimiert und somit das Druckmittel der Gewerkschaften bei Tarifverhandlungen abschwächt!
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. August 2018 berechtigt einen bestreikten Arbeitgeber, zum Streik aufgerufene Beschäftigte durch Zusage einer Prämienzahlung (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Der Beschäftigte, der dem gewerkschaftlichen Streikaufruf folgte und seine Arbeit niederlegte, klagte auf Zahlung der Streikbruchprämie und stützte sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab und auch die Revision vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichtes hatte keinen Erfolg. Weiterlesen