Wir machen das

Wir Straßenwärter sorgen tagtäglich, rund um die Uhr und bei jedem Wetter für freie Fahrt auf Straßen und Autobahnen. In den letzten Jahren ist der Straßenbetriebsdienst durch Personalabbau und Überalterung geschwächt worden. Wir fordern, unsere verantwortungsvolle und schwere Arbeit endlich angemessen zu honorieren – und dazu gehört auch eine Gefahrenzulage für die Beschäftigten der Straßen- und Autobahnmeistereien.

Um deutlich es zu machen:

Wir, rund 30.000 Straßenwärterinnen und Straßenwärter sorgen täglich für Mobilität auf Deutschlands Straßen.

Straßenwärter räumen im Winter Eis und Schnee, reparieren Fahrbahnen und Schutzplanken, pflegen Böschungen, sichern Unfall- und Pannenstellen – und das mitten im fließenden Verkehr. Jährlich verunglücken durchschnittlich neun von ihnen tödlich, die Zahl der Schwerverletzten liegt im dreistelligen Bereich. Die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsunfalls ist für Beschäftigte der 800 Straßen- und Autobahnmeistereien 13 Mal höher als in der gewerblichen Wirtschaft.

Trotz der extremen Belastungen werden die Kolleginnen und Kollegen unangemessen bezahlt.

Viele sind zudem aufgrund der harten körperlichen Arbeit schon vor dem Erreichen der Altersgrenze mit ihrer Gesundheit am Ende. Deshalb fordern wir endlich eine faire Bezahlung und eine Gefahrenzulage. Mit dem Sparen auf Kosten der Beschäftigten und dem erfolgten Personalabbau bis zu 40 % muss Schluss sein.

Der VDStra. setzt sich dafür ein, dass der Personalabbau in den Straßen- und Autobahnmeistereien gestoppt wird und die Personalbemessung im Straßenbetriebsdienst ohne Ausnahmeregelungen an dem tatsächlichen Bedarf ausgerichtet wird.

Bisher gelten Ausnahmeregelungen im Straßenbetriebsdienst, die z. B. Lenk- und Ruhezeiten und auch Ausnahmen des Arbeitszeitgesetzes zulassen. Durch Privatisierungstendenzen der Straßenbaulastträger wurden diese Ausnahmeregelungen, die nur für den öffentlichen Straßenbetriebsdienst Geltung hatten auch auf private Auftragnehmer für diesen Bereich ausgeweitet. Dieser Wettbewerbsvorteil für Private wird zulasten des Straßenbetriebsdienstpersonals der öffentlichen Verwaltungen durch einseitige Verschiebung der regelmäßigen Arbeitszeiten „nach Gutsherrenart“ ausgelegt. Wegen der sich daraus ergebenden Einsparungspotenziale zulasten der Portemonnaies der Straßenwärterinnen und Straßenwärter wird vonseiten der im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder die bisher geltende Ausnahmeregelung aufrechterhalten.

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gelten bei jeder ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführten Fahrt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Buchstabe a VO (EG) Nr. 561/2006).

Um eine öffentliche Straße handelt es sich nach deutschem Straßenverkehrsrecht (§ 1 StVG, § 1 StVO) immer dann, wenn die jeweilige Fläche entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

Die EU–Kommission hat im April 2009 die deutsche Fassung der VO (EG) Nr. 561/2006 berichtigt. Nach der Korrektur der deutschen Fassung der VO (EG) 561/2006 wird durch die zuständigen obersten Behörden der Länder und das Bundesverkehrsministerium die Auffassung vertreten, dass der Vollzug der Ausnahmen nach der Fahrpersonalverordnung nach dem nunmehr berichtigten Text der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfolgen sollte. Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung und von Telegramm- und Telefonanbietern eingesetzt werden, sind daher ohne eine Überwachung durch eine zuständige Stelle von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen.

Von der Ausnahme werden jedoch ausschließlich Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen erfasst. Damit fallen der Transport von Teilen noch zu erbauender Anlagen oder das Erschließen von Baugebieten sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Transporte nicht unter die Ausnahmeregelung.

Im Rahmen der unter Abschnitt 6.12 aufgeführten Berichtigung des deutschsprachigen Textes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist die Angabe „Straßenbauämter“ weggefallen. Stattdessen umfasst die Ausnahmeregelung nunmehr „Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenunterhaltung und Straßenkontrolle“ eingesetzt werden. Diese Änderung soll nach Auffassung der zu-ständigen obersten Behörden der Länder und des Bundesverkehrsministeriums auch in Deutschland berücksichtigt werden. § 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV wird daher in der Weise angewandt, dass die Ausnahme sich auf Fahrzeuge erstreckt, die in Verbindung mit Straßenunterhaltung und Straßenkontrolle eingesetzt werden.

Dabei muss der Einsatz nicht durch das zuständige Straßenbauamt erfolgen.

Diese Festlegung widerspricht der allgemeinen Regelung zu Behördenfahrzeugen, die aussagt, dass nur Fahrzeuge, die sich im Eigentum der Behörden befinden oder ohne Fahrer angemietet werden, von dieser Ausnahme erfasst sind. Nicht erfasst sind die Fahrten eines Unterauftrag-nehmers oder von Personen und Unternehmen, die mit anderen im Wettbewerb stehen.

Die Ausnahme gilt nicht für Fahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird und das eine Dienstleistung (z. B. des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrages) erbringt, der nach einer dem Wettbewerb unterliegenden Ausschreibung geschlossen wurde und diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt.

Im Winterdienst verwendete selbstfahrende Arbeitsmaschinen fallen nicht unter den Geltungs-bereich der VO (EG) Nr. 561/2006, da nur Fahrzeuge erfasst sind, die zur Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt werden. Andere Fahrzeuge, die Winterdienste vornehmen, werden von der Ausnahme erfasst.

Der VDStra. Setzt sich dafür ein, dass der Widerspruch der sich aus der Auslegung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr offensichtlich ergibt, bereinigt wird und dadurch dem Personalabbau in den Straßen- und Autobahnmeistereien Einhalt geboten wird.

Winterdienst wurde nach deren Auslegung als Notfall betrachtet. Durch Verkehrsmelde- und Beeinflussungsanlagen, Glättemeldeanlagen, genaue Wettervorhersagen und viele andere technische Errungenschaften mit wissenschaftlicher Begleitung wurden überproportionale Investitionen in ein modernes Winterdienstmanagment getätigt, das benötigte fachlich gut ausgebildete Personal im Straßenbetriebsdienst musste bisher die Arbeitsbelastungen unter Einkommensverlusten tragen.

Die Personalbemessung im Straßenbetriebsdienst ist nach den Begründungen durch die zuständigen obersten Behörden der Länder und des Bundesverkehrsministeriums falsch und damit zum Nachteil der Straßenwärterinnen und Straßenwärter ausgelegt worden. Die Maßnahmenkataloge und das Leistungsheft des BMVBS sind auf den sich daraus ergebenden Folgerungen zu aktualisieren und in den Bundesländern umzusetzen.