Autobahn GmbH
Redaktion – abschließende Regelung
verbessert den Abschluss!
Nach der Tarifeinigung vom 26. Februar 2026 zu den verschiedenen Tarif
verträgen bei der Autobahn GmbH haben dbb und Autobahn GmbH nun
auch die letzten Streitpunkte aus dem Weg geräumt. Das Unterschriftsver
fahren ist damit eingeleitet. Klar ist nun, dass auch der Tarifvertrag Alters
teilzeit durchgehend seit dem 1. Januar 2026 gilt!
Erhöhte Entgelte werden bereits gezahlt!
Die Autobahn GmbH hatte die in der Tarifeinigung vereinbarten Entgeltsteige
rungen bereits umgesetzt. Soweit sich aus den nun abgeschlossenen Redakti
onsgesprächen geringfügig höhere Zahlungen, beispielsweise aufgrund von
Rundungsdifferenzen bei Zulagen, ergeben, werden diese zeitnah seitens der
Autobahn GmbH korrigiert!
Stufe 2 auch für Dual Studierende
Für ehemalige Auszubildende, die im Anschluss an die bestandene Ausbildung
übernommen werden, war bereits im Einigungspapier klar vereinbart, dass diese
bei unmittelbarer Übernahme direkt in die Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe eingestuft
werden. Der dbb hat in der Redaktion durchsetzen können, dass solch eine Re
gelung nun auch für ehemalige Dual Studierende nach dem TV Nachwuchs
kräfte gilt. Dies gilt für alle ehemaligen Dual Studierenden, die nach erfolgrei
chem Abschluss des dualen Studiums ab dem 31. Dezember 2026 von der Au
tobahn GmbH befristet oder unbefristet eingestellt werden. Diese werden bei
entsprechender Übernahme gleich in die Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe eingestuft.
Tarifvertrag zur Altersteilzeit über den 1. Januar 2026 hinaus fortgesetzt!
Geeint ist auch, dass der neu gefasste Tarifvertrag zur Altersteilzeit seit dem 1.
Januar 2026 durchgehend gilt. Beschäftigte, die in den zurückliegenden Mona
ten bereits einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt hatten, der aber nicht bearbeitet
oder zurückgewiesen wurde, sollten diesen Antrag unter Bezugnahme auf das
Datum der ersten Antragsstellung wiederholen und das Datum der ersten An
tragsstellung hervorheben. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die in den
letzten fünf Jahren 36 Monate zum Kreis der in § 20 Abs. 1 MTV zuzuordnen
sind, Beschäftigte mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von min
destens 50 sowie Beschäftigte, die einem schwerbehinderten Menschen nach
Maßgabe von § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sind. Ferner müssen die übrigen
Voraussetzungen vorliegen.
2026-09-24_mi_VDStra_komba_BTB_Redaktion_abschließende_Regelung_verbessert_den_Abschluss