BAG-Urteil

Ein nicht nachvollziehbares und unverständliches BAG-Urteil,

das Streikbruchprämien als zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers legitimiert und somit das Druckmittel der Gewerkschaften bei Tarifverhandlungen abschwächt!

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. August 2018 berechtigt einen bestreikten Arbeitgeber, zum Streik aufgerufene Beschäftigte durch Zusage einer Prämienzahlung (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Der Beschäftigte, der dem gewerkschaftlichen Streikaufruf folgte und seine Arbeit niederlegte, klagte auf Zahlung der Streikbruchprämie und stützte sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab und auch die Revision vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichtes hatte keinen Erfolg.

In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liege zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten vor, diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt, begründete das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers.

„Dies ist aus unserer Sicht ein nicht mehr nachvollziehbares Urteil, was das Recht auf Streiks zum zahnlosen Tiger macht. Diejenigen, die große finanzielle Mittel haben, bekommen hier ein Instrument in die Hand, das wieder ein Stück unserer Demokratie und ein verbrieftes Recht auf Streikmaßnahmen zur käuflichen Ware werden lässt“, sagt der Bundesvorsitzende der VDStra.-Fachgewerkschaft Hermann-Josef Siebigteroth. Ferner warnt er vor einer Spaltung der Belegschaft, die noch keinem Unternehmen einen wirtschaftlichen und der Gesellschaft einen sozialen Mehrwert gebracht habe.

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