Anerkennung des Tarifrechts der Autobahn GmbH des Bundes

Da uns derzeit viele Anfragen zur den zur Zeit versandten Schreiben der Autobahn GmbH des Bundes in Bezug auf die Anerkennung des Tarifrechtes erreichen, wollen wir nachfolgend einige Fragen verständlich beantworten um eine Hilfestellung zu bieten.

Muss ich dieses Schreiben wirklich unterzeichnen damit für mich ab dem 01.01.2020 der Tarifvertrag TV-A gilt?
Grundsätzlich kann und darf Sie/Euch niemand zwingen, der ausschließlichen Geltung des Tarifrechts der Autobahn GmbH des Bundes ausdrücklich zuzustimmen. Ob ein Anspruch nach § 30 EÜTV Autobahn (Tarifvertrag zur Einführung des Tarifrechts für “Die Autobahn GmbH des Bundes“ und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht) auf die Zahlung der Wechselprämie von 1.500 EUR (Azubis 500 EUR) besteht, ist jedoch von Ihrer Unterschrift abhängig. Ohne Unterschrift also keine Wechselprämie, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft bei einer vertragsschließenden Gewerkschaft besteht oder nicht.

Warum möchte die Autobahn GmbH meine Unterschrift?
Natürlich ist die Autobahn GmbH des Bundes sehr an ihrer/eurer Unterschrift interessiert, weil es den dortigen Verwaltungsaufwand doch erheblich vereinfacht. Schließlich muss hierdurch dann nicht mehr geprüft werden, ob durch eine etwaige Bezugnahmeklausel in ihrem/eurem Arbeitsvertrag vielleicht noch abweichende Regelungen auf ihr/dein Beschäftigungsverhältnis anzuwenden sind, die möglicherweise günstiger sein könnten. Bei der Anzahl der übergehenden Beschäftigten durchaus verständlich. In den allermeisten Fällen wird das nicht der Fall sein, aber letztendlich ausschließen kann man es eben nicht.

Soll die Unterschrift denn nun geleistet werden?
Diese Entscheidung können wir Ihnen/Euch nicht abnehmen. Wir können Ihnen/Euch aber versichern, dass wir im Zuge der Tarifverhandlungen mit der Autobahn GmbH alles darangesetzt haben, die Besitzstände der verschiedenen Bundesländer tarifvertraglich zu verankern. Wir haben also unser Möglichstes getan und das ist aus unserer Sicht auch sehr gut gelungen. Garantieren, dass wirklich alle Besitzstände berücksichtigt wurden, können wir jedoch nicht. Für den Fall, dass dennoch irgendwelche Besitzstände nicht berücksichtigt wurden, wurde hierfür in § 23 EÜTV Autobahn eine pauschale Ausgleichzahlung von 50 EUR vereinbart, um einen Pauschalausgleich für eventuell nicht weitergeführte Leistungen zu schaffen.

Wer ist tarifvertragsschließende Gewerkschaft?
Wir, die VDStra.- Fachgewerkschaft der Straßen- und Verkehrsbeschäftigten, sind als Mitgliedsgewerkschaft im dbb beamtenbund und tarifunion in den dortigen Gremien und Landesbünden zahlreich durch unsere Mandatsträger in Funktion vertreten. Und somit waren und sind wir auch künftig aktiv an den Verhandlungen beteiligt.