Blaulicht zu Ihrer Sicherheit

Sicherheit für Straßenwärter – Blaues Blinklicht

Der VDStra. setzt sich dafür ein, dass eine Änderung der StVO und der StVZO in Bezug auf Sonderrechte und Kenntlichmachung von Straßenbetriebsdienstfahrzeugen durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn, in Ergänzung durch gelbes Blinklicht, bei Winterdiensteinsätzen und Absicherung von Unfallstellen und kurzfristigen Arbeitsstellen vorgenommen wird.

Die Erfahrungen aus den überdurchschnittlich schneereichen Wintern und durch zahlreiche schwere Unfälle, mit schweren Verletzungen zum Teil mit Todesfolge, haben deutlich gemacht, dass die Absicherung der Straßenbetriebsdienstfahrzeuge mit nur gelbem Blinklicht nicht ausreichend ist. Insbesondere im Winterdiensteinsatz, aber auch bei der Absicherung von Unfall-, Pannen und kurzfristigen Baustellengefahren trifft dies zu.

Mit Blaulicht können die Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes bei Verkehrsstillstand notfalls auch gegen die Fahrtrichtung räumen und streuen und sind weisungsbefugt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, wenn diesen zukünftig eine größere Priorität mittels Blaulicht eingeräumt wird.

Die blauen Rundumkennleuchten sind nur in Verbindung mit Tonfolge zulässig um Wegerechte wahrzunehmen.Im Rahmen der normalen Tätigkeit im Straßenwinterdienst sind jedoch die gelben Kennleuchten zu verwenden. Im Prinzip kann hier eine Verriegelung eingebaut werden, die es verhindert, dass blaues und gelbes Blinklicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. Zudem sind klare und verständliche Handlungsanweisungen an das Straßenbetriebsdienstpersonal zu erstellen, die eine Verwendung des blauen Blinklichtes deutlich beschreiben und dokumentieren.

Insgesamt ist Blaulicht für den Winterdienst zwar selten, aber nicht ganz neu. Per Sondergenehmigung wurde dies regional bisher schon über Ausnahmegenehmigungen praktiziert. Eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen hatte dem Blaulicht-Einsatz jedenfalls auf hochfrequentierten Strecken bereits 2006 als effektiv bezeichnet.
Mit den gelben Rundumlichtern oder Blinklichtern haben Straßenbetriebsdienstfahrzeuge bisher bei vielen Autofahrern kaum Eindruck gemacht. Zum Beispiel haben diebislang im Rückspiegel zu sehenden gelben Signallampen auf mehrspurigen Richtungsfahrbahnen offenbar bei den wenigsten Autofahrern, die im Winterchaos oder im Stau auf der Strecke geblieben waren, Eindruck gemacht, eine Gasse zu bilden. Das hat bislang nicht funktioniert, deshalb sind lange witterungsbedingte oder unfallbedingte Staus nicht so schnell aufgelöst worden, wie dies notwendig gewesen wäre. Dadurch ist ein hoher Zeitverlust bei den Verkehrsteilnehmern, als auch in den planbaren Räum- und Streuumlaufzeiten entstanden.

Die üblichen gelben Blinklichter werden vielleicht auf etwas größere Distanz nicht mehr wahrgenommen, wenn ringsum viele Autofahrer ihre Warnblinkanlagen eingeschaltet haben. Zudem sind zu viele Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mit gelben Rundumleuchten und Blinklichtern unterwegs, wodurch sich das Unfallrisiko erhöht und die besondere Situation, sowie der Einsatz eines Straßenbetriebsdienstfahrzeuges nicht entsprechend wahrgenommen wird.

Den Einsatz von blauem Blinklicht regelt § 38 StVO. Mit blauem Blinklicht ausgerüstet sein dürfen die in § 52 Abs. 3 StVZO aufgeführten Fahrzeuge sowie weitere Fahrzeuge, die aber dann über eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO verfügen müssen.

Der VDStra. fordert daher eine Änderung der v.g. Regelungen für Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind.

Ein Gedanke zu „Blaulicht zu Ihrer Sicherheit

  • 22. November 2021 um 22:23 Uhr
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    Ich finde es gut, dass blaues Blinklicht genutzt wird, um für mehr Erkennung zu sorgen. Mit den passenden Warnmarkierungen für Baustellen ist es unabdingbar für die Sicherheit. Gut zu wissen, dass dies dem Normblatt aus 1990 entspricht.

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