Einigung mit der Autobahn GmbH

Einigung mit der Autobahn GmbH zu den Überleitungsregelungen für Bestandsbeschäftigte

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der Einigung bei den Überleitungsregelungen wurde in den Verhandlungen vom 30. September 2019 der Schlussstein gesetzt, in denen der VDStra./dbb umfassend dafür gesorgt hat, dass der Besitzstand der Beschäftigten gewahrt wird und gleichzeitig neue Perspektiven aufgezeigt werden.

Auch der Bundesvorsitzende der VDStra.-Fachgewerkschaft, Hermann-Josef Siebigteroth, zeigte sich zufrieden: „Mit dem Tarifergebnis haben wir den Kolleginnen und Kollegen eine gute Basis verschafft, um eine zukunftsorientierte Entscheidung zu treffen.“, nachdem sich dbb und Arbeitgeber am 30. September 2019 in Berlin auf die letzten Details des neuen Tarifwerks geeinigt hatten.

Nach mehr als einjähriger Verhandlungszeit haben die Tarifpartner ein Tarifwerk vorgelegt, mit dem die Beschäftigten, die nun vor der Wahl stehen, zur neuen Autobahn GmbH wechseln zu können, eine verlässliche Grundlage haben, ihre Entscheidung zu treffen.

Nachfolgend die Kernpunkte des Überleitungstarifvertrags:

Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags

Durch den Bestandsschutz bleiben bestehende tarifliche Ansprüche von Beschäftigten und Auszubildenden auch bei der Autobahn GmbH erhalten und sind abgesichert. Der Bestandsschutz gilt bei zur Autobahn GmbH wechselnden Beschäftigten abgestuft.

Überleitung in das Entgeltsystem

Die Überleitung erfolgt zunächst immer unter Beibehaltung der bestehenden Eingruppierung, Stufenzuordnung und zurückgelegter Stufenlaufzeit. Die Beschäftigten können jederzeit einen Antrag auf Höhergruppierung stellen, wenn sich eine höhere Eingruppierung bei der Autobahn GmbH ergibt. Der Antrag wirkt dabei auf den Stichtag des Übergangs zurück, wenn er vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird. Wird er später gestellt, erstreckt sich die Rückwirkung jeweils nur auf die zurückliegenden sechs Monate. Herabgruppierungen aus Anlass des Wechsels sind ausgeschlossen.

Tarifliche Ansprüche

Die in den Tarifwerken TVÜ-Länder, TVÜ-Hessen oder TVÜ-VKA geregelten Besitzstände haben weiterhin Bestand. Hiervon sind persönliche Zulagen, individuelle Tabellenendstufen, kinderbezogene Bezahlungsbestandteile, Strukturausgleiche, Ansprüche auf erweiterte Entgeltfortzahlung sowie auf Beihilfe erfasst.

Nicht tarifliche Ansprüche

Die Beschäftigten, die am oder bereits vor dem Stichtag des Betriebsübergangs wechseln, haben einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 50 Euro für alle ab dem Betriebsübergang nicht mehr anwendbaren und im EÜTV nicht ausdrücklich geregelten Rechtspositionen landesspezifischer Art. Für Ansprüche, die von der Autobahn GmbH nicht fortgesetzt beziehungsweise nicht verschafft werden können gelten weitere finanzielle Ausgleichsregelungen.

Sicherung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte

Im Tarifvertrag sind außerdem der Arbeitsplatz und die konkrete Arbeitsstätte abgesichert. Sollte die Arbeitsstätte keinen Fortbestand haben, gelten finanzielle Ausgleichsregelungen sowohl für die Fahrtzeit als auch für die Fahrtstrecke. Kündigungen einschließlich Änderungskündigungen sind ausgeschlossen

ÖPP-Projekte: 

Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Die Sicherungsregelungen nach diesem Tarifvertrag insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit oder in der Folge von betrieblichen beziehungsweise organisatorischen Änderungen gelten bis zum 31. Dezember 2025. Darüber hinaus greift ein Kündigungsschutz bei ÖPP-Projekten bis zum 31. Dezember 2030.

Leistungsminderung und Zusatzurlaub

Die im Land und Kommunen weiter fortgeltenden Regelungen für nicht voll leistungsfähige Arbeiter und Angestellte finden bei der Autobahn GmbH ebenfalls weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt für die Regelungen zum Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten.

Härtefallregelung

Für die Geltendmachung von unvorhergesehenen Nachteilen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Autobahn GmbH ist ein Verfahren zum Nachteilsausgleich geregelt. Ansprüche können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Übergang erhoben werden.

Wechselzuschlag

Die Beschäftigten und Auszubildenden, die am oder vor dem Stichtag des Betriebsübergangs wechseln, erhalten einen einmaligen Wechselzuschlag von 1.500 Euro beziehungsweise von 500 Euro.

Ausblick

„Das Tarifrecht steht, die Wechselbedingungen sind bekannt. Jetzt muss sich zeigen, ob die Autobahn GmbH auch ein guter Arbeitgeber ist. Unser primäres Ziel ist es jetzt für starke Betriebsräte zur sorgen!“, so Bundesvorsitzender Hermann-Josef Siebigteroth. Damit hier erst gar keine Zweifel aufkommen, werden wir mit Hilfe unserer Dachorganisation, dbb beamtenbund und tarifunion, den Übergang zur Autobahn GmbH intensiv und kritisch begleiten.

Für die Kolleginnen und Kollegen, die sich genauer mit den aktuell vereinbarten Überleitungsregelungen beschäftigen möchten, haben wir diesem Rundschreiben bereits den Text der aktuellen Tarifeinigung zur Kenntnis beigefügt.

Die Tarifeinigung ist jedoch ein komplexes Werk. Wir werden daher in den nächsten Tagen noch detaillierte Informationen nachreichen, die sich eingehend mit den Fragen befassen, die sich im Zuge des Übergangs zur neuen Autobahngesellschaft ergeben werden und auch Beispiele zur Überleitung beinhalten. Wir hoffen so den betroffenen Kolleginnen und Kollegen umfassende Informationen an die Hand geben zu können, die ein Stück weit die Unsicherheit nehmen können und den Weg aus dem Regelungs-Dschungel weisen.

 

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